Sozialgericht Marburg zur Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD)
In zwei Urteilen hat das Sozialgericht Marburg am 22.01.2026 den Klagen von zwei Substitutionsärzten gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen stattgegeben, die eine Befreiung von der Teilnahmepflicht am ärztlichen Bereitschaftsdienst ÄBD begehrt haben.
Nach Überzeugung der Kammer liegen im Fall der Substitutionsärzte schwerwiegende Gründe im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 3 lit. e) BDO vor, aufgrund derer Ihnen eine Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst ÄBD die nicht zugemutet werden kann.
Die Behandlung von Suchtpatienten bringe Besonderheiten und Erschwernisse mit sich, die im Vergleich zu anderen Facharztgruppen eine erhöhte Belastung darstellen. So bestehe insbesondere die Notwendigkeit, ihre Praxis an 365 Tagen im Jahr geöffnet zu halten. In Anbetracht der geringen Zahl von Substitutionsärzten ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten bei Urlaubs- bzw. sonstigen Abwesenheitszeiten, denn als Praxisvertreter kommen nur andere Substitutionsärzte in Betracht, eine Entlastung durch den ÄBD tritt nicht ein.
Vor diesem Hintergrund war nach Ansicht der 18. Kammer das Ermessen der KV, die mit der Substitutionsbehandlung einhergehenden Belastungen als schwerwiegende Gründe im Sinne der BDO anzuerkennen, auf Null reduziert.
Mit den Urteilen bestehen nunmehr für alle Substitutionsärzte gute Erfolgsaussichten, eine Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erzielen, was auch im Hinblick auf die teilweise erheblichen Kosten für eine Vertretersuche für den ÄBD interessant sein dürfte.
Mit einem entsprechenden Befreiungsantrag kann jeder Arzt ein entsprechendes Verfahren bei der KV selbst einleiten.
Aktenzeichen S 18 KA 258/24 und S 18 KA 310/24